Abgeschickt von rolf am 21 Januar, 2006 um 15:52:18
"...Die völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Voraussetzungen eines Staatsnotstandes sind in Art. 25 des Regelungsentwurfs der International Law Commission zur Staatenverantwortlichkeit formuliert.
Nach dem klaren Wortlaut des Art. 25 des Regelungsentwurfs zur internationalen Staatenverantwortlichkeit (im Folgenden „ILC-Entwurf') der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen ist die von einem Staat getroffene Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr für wichtige Staatsinteressen nicht rechtswidrig:
„ /. Necessity may not be invoked by a State as a groundfor precluding the wrongfülness ofan act not in conformity with an international Obligation ofthat State unless the act:
(a) Is the only way for the State to safeguard an essential
interest against a grave and imminentperil; and
(b) Does not seriously impair an essential interest of the
State or States towards which the Obligation exists, or of the
international Community as a whole.
2. In any case, necessity may not be invoked by a State as a groundfor precluding wrongfülness if:
(a) The international Obligation in question excludes the
possibility ofinvoking necessity; or
(b) The State has contributed to the Situation of necessity. "
Die deutsche Übersetzung (durch den Unterzeichner) lautet:
„1. Auf den völkerrechtlichen Notstand kann sich ein Staat zum Ausschlnss der Rechtswidrigkeit eines im Widerspruch zu seinen internationalen Verpflichtungen stehenden Handelns nur berufen, wenn:
(a) es sich um die einzige Möglichkeit des Staates zum
Schutz wichtiger Interessen gegen eine schwere und nahe
bevorstehende Gefahr handelt, und
(b) nicht ein wichtiges Interesse einzelner oder mehrerer
Staaten, denen gegenüber die Verpflichtung besteht, oder der
gesamten Staatengemeinschaft beeinträchtigt.
2. Ein Staat kann sich nicht auf den völkerrechtlichen Notstand als Rechtfertigungsgrund berufen, falls:
(a) Die internationale Verpflichtung eine Berufung auf den
völkerrechtlichen Notstand nicht zulässt; oder
(b) der Staat die Entstehung des Notstands mitverursacht
hat "
Die Voraussetzungen des völkerrechtlichen Staatsnotstandes lassen sich anhand des ILC-Entwurfs wie folgt zusammenfassen:
• Der Staatsnotstand muss durch ein wichtiges Staatsinteresse hervorgerufen
sein.
• Dieses Staatsinteresse muss durch eine schwere und unmittelbar
bevorstehende Gefahr bedroht seul
• Die fragliche Handlung muss das einzig mögliche Mittel zum Schutz dieses
essentiellen Interesses sein und darf kein wichtiges Literesse des Gläubigers in
ernster Weise beeinträchtigen.
• Der notleidende Staat darf den Staatsnotstand nicht selbst herbeigeführt haben.
VÖlkergewohnheitsrecht entsteht unter anderem aus einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung der Staaten (Opinio Juris) (siehe Artikel 3S(b) des IGH-Statuts, Anlage B 12). Die Entstehung von Völkergewohnheitsrecht setzt also — per definitionem - eine Kodifizierung nicht voraus....."
genau diese punkte sind in dem CMS-award des ICSID geprüft, abgearbeitet und für "zu leicht" befunden worden.....
auf gut deutsch: sie sind verworfen wurden, das sie nicht kummulativ erfüllt seien....was unabdinbare voraussetzung zur berufung auf den notstand ist !!!!!