wir sollten langsam mal die problematik der verzugszinsen gemäss § 288 bgb auf die zinscoupons angehen....


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Abgeschickt von rolf am 23 Januar, 2006 um 18:06:21

Mühltal den 24.1.2006

An das
Amtsgericht
Frankfurt am Main

Gerichtsstr. 2
60313 Frankfurt am Main
Telefon: (0 69) 1367 -xxxx
Fax : (0 69) 1367 – xxxx


Klage im Urkundsprozess


- 32 C 3052/02 – 22 -


In Sachen

Rolf Koch
Zur Eisernen Hand 25
64367 Mühltal
Tel 06151 14 77 94
Fax 06151 14 53 52
rolfjkoch@web.de

- Kläger -

gegen

Die Republik Argentinien, vertreten durch den Präsidenten, Nestor Kirchner, Balcarce 50, 1064 Buenos Aires, Argentinien. Zustellungsbevollmächtigte: FIDEUROP Treuhandgesellschaft für den gemeinsamen Markt mbH,, Marie-Curie-Str. 30, 60439 Frankfurt am Main; jetzt nach Umzug unter der Adresse : Bockenheimer Anlage 15, Mozartplatz 60322 Frankfurt a. M. Telefon: +49-69-75 60 95-0 Telefax: +49-69-75 60 95-512. Im Falle der Annahmeverweigerung: Botschaft der Argentinischen Republik, S.E. Herr Enrique Jose Alejandso Candioti, Dorotheenstr. 89, 10117 Berlin.

Verfahrensbevollmächtigte und Vertreter der Republik Argentinien: Rechtsanwälte/Anwaltsbüro Coutandin & Strba Rechtsanwälte GbR, Eschenheimer Anlage 28, 60318 Frankfurt a. M., Tel. 069/ 91 50 97 – 0, Fax. 069/ 91 50 97 - 20

Achtung: Zustellung an Beklagte, hier Zustellungsbevollmächtigte FIDEUROP Treuhandgesellschaft für den gemeinsamen Markt mbH., an die neue Adresse (nach Umzug) unter: Bockenheimer Anlage 15, Mozartplatz 60322 Frankfurt a. M. Telefon: +49-69-75 60 95-0 Telefax: +49-69-75 60 95-512. (in den Räumlichkeiten von BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.)

- Beklagte-

Antrag auf Festsetzung von Verzugszinsen gemäß § 288 BGB auf die fällig gewordenen Zinscoupons


Ich stelle folgende Anträge :

1. WKN 130 860: Für die bereits fälligen Zinscoupons Nr. 6 (per 6.2.2002) und Nr. 7 (per 6.2.2003) der WKN 130 860 werden (Verzugs)-Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz festgesetzt. Für den Coupon Nr. 6 ab dem 6.2.2002 und für den Coupon mit der Nr. 7 ab dem 6.2.2003.
2. WKN 130 020: Für den bereits fälligen Zinscoupon Nr. 7 (per 14.11.2002) der WKN 130 020 werden (Verzugs)-Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14.11.2002 festgesetzt.


Begründung:


In dem Urteil 32 C 1511/02-72 (in der Endnote wiedergegeben) wurde eine entsprechende Verurteilung zu (Verzugs)-Zinsen vorgenommen. Analog zu dieser Entscheidung soll auch in diesem Verfahren entschieden werden.

Darüber hinaus stellen die Zinscoupons selbst wiederum eigenständige Wertpapiere dar. Sie sind einzeln verbrieft, trennbar vom Mantel (Haupt- oder Kapitalforderung) und einzeln übertragbar. So schreibt (ausschnitt weise wiedergegeben) Marburger in Staudinger Buch 2, RN 1 und 2 zu § 803:

„…Da andererseits Zinszahlung nur gegen Vorlage des Kupons versprochen wird, ist der Zinsschein Wertpapier, das den Zinsanspruch selbständig verbrieft (RGZ 14,154,159 f; JACOBI, Handbuch 515)…

.....Auf den Inhaber lautende Zinsscheine sind selbständige Inhaberschuldverschreibungen (RGZ 74, 339,341; vgl auch RGZ4,138,141; 14,154,159; AG Hamburg NJW-RR 1996,1140, 1141; RICHARDI §9 VIII 1; eingehend: JACOBI Handbuch 515 ff), auch wenn sie als Nebenpapiere zu Order- oder Namensschuldverschreibungen ausgegeben sind (vgl RGZ 93, 56; RG JW1926,2675). Das gilt jedenfalls, Wenn sie den Formerfordernissen des § 793 Abs 2 genügen, also eine faksimilierte Namensunterschrift tragen…..“

Daraus ergibt sich auch der Anspruch des (Verzugs)-Zinses. So ist der § 248 BGB (Zinsklarheit) nicht einschlägig da ja durch die Bestimmtheit der im Zinsschein verbrieften Forderung die Zinsklarheit erfüllt ist. Siehe dazu auch Marburger (aus RN 4 zu § 803), der ein irgendwie geartetes Zinseszinsverbot für bedenklich hält:

„…Nach hM sollen Zinsscheine jedoch dem Zinseszinsverbot gem §§248,289 unterliegen (Mot II 702; RGZ 5, 254; ROHGE 10, 213, 214; 25, 257; BGB-RGRK/STEFFEN Rn 3; ERMAN/HECKELMANN Rn 1; PLANCK/LANDOIS Anm 1; SOERGEL/WELTER Rn5; ULMER 111). Diese Auffassung ist bedenklich, weil der Zweck des §248 Abs 1 (Zinsklarheit) die im Zinsschein verbriefte, summenmäßig bestimmte Zinsforderung nicht erfaßt (K SCHMIDT JZ 1982, 829, 833 ; STAUDINGER/K SCHMIDT [1997] § 248 Rn 9). Entsprechendes gilt für § 289. Entgegen der hM dürften die §§248, 289 daher auf Zinsscheine nicht anwendbar sein (überzeugend K SCHMIDT aaO)….“

Ebenso spricht das Zurückbehaltungsrecht des Ausstellers für diese Auffassung. Siehe Marburger in RN 8 zu § 803:

„….Zurückbehaltungsrecht des Ausstellers (Abs 2)
Abs 2 trägt den Gefahren Rechnung, die dem Aussteller aus der selbständigen Ver- briefung der Zinsforderung (Abs 1) drohen. Wenn ihm bei Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht alle schon ausgegebenen Zinsscheine zurückgegeben werden, kann er den zur Deckung der noch im Verkehr befindlichen Kupons nötigen Betrag einbehalten, also von der Hauptforderung abziehen….“

Die Überlegungen von Karsten Schmidt in der Juristenzeitung, 37. Jahrgang 1982, S 829, 833 folgen im Ausschnitt:

„…b) Unrichtig beurteilt die herrschende Auffassung auch die Verzinslichkeit von Zinsscheinen (§ 803 BGB). Diese unterliegen angeblich dem Zinseszinsverbot66: Eine gesetzliche Verzinsung der verbrieften Forderungen nach §§ 288, 291 BGB scheidet nach § 289 BGB aus67, und eine im voraus getroffene Vereinbarung über die Verzinsung der im Zinsschein verbrieften Forderung wäre aufgrund des Zinseszinsverbots nichtig. Diese Auffassung wird von den Motiven geteilt: § 803 Abs. 1 BGB legt nach ihnen den in Zinsscheinen verbrieften Forderungen „nicht den Charakter abstrakter Obligationen bei ... Der Zinsschein bleibt vielmehr materiell eine Verschreibung über eine Zinsschuld, was bei der Entscheidung, ob Zinsen von Zinsen zu zahlen sind . . . und ähnlicher Fragen von Bedeutung ist“68. Jedenfalls was das Zinseszinsverbot des § 248 Abs. 1 BGB anlangt69, ist diese Auffassung der Ersten Kommission unrichtig und für die Rechtsanwendung unverbindlich. Ein Verstoß gegen das als Rechtsklarheitsregel begriffene Zinseszinsverbot scheidet nicht erst dann aus, wenn Zinsen - wie dies im 19. Jahrhundert geschah - durch Novation in Kapitalforderungen umgewandelt werden. Entscheidend ist das Kriterium der Bestimmtheit. Da Zinsscheine summenmäßig bestimmt sind, kann die in ihnen verbriefte Forderung auch verzinslich gestellt sein….“

Zu § 289 BGB führt Schmidt aus:

„…3. Korrespondierende Ausdehnung des Zinseszinsverbots?

Wenn die hier vertretene Auffassung zu Einschränkungen des Zinseszinsverbots führt, so kann sie doch umgekehrt auch die Frage aufwerfen, ob nicht eine — dann wohl nur analoge 70 -Anwendung des § 248 Abs. 1 BGB geboten sein kann, wo zwar kein Zinseszins, wohl aber ein Verstoß gegen das materielle Gebot der Zinsklarheit vorliegt. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit verdächtig sind etwa pauschalierte Schadensersatzvereinbarungen. Für den gesetzlichen Zins sagt zwar §289 S. 2 BGB, daß die Nichterhebung von Zinseszinsen das Recht des Gläubigers auf Ersatz des Verzugsschadens — also auch eines etwaigen Zinseszinsschadens! - unberührt lasse. Aber damit wird nur ein gesetzlicher Ersatzanspruch aufrechterhalten, nicht ein vertraglicher zugelassen. Mit dem Schutzzweck des § 243 Abs. 1 BGB unvereinbar ist beispielsweise die Vorausvereinbarung eines Schadenersatzanspruches, der sich aus dem Ausfall von Zinsleistungen seitens des Schuldners errechnet71. Demgegenüber soll nach Auffassung des OLG Hamburg kein Zinseszins vorliegen, soweit ein Zinsschaden auf der Nichtanlage des unbeglichenen Zinsbetrags beruht". Dieser Auffassung kann nur gefolgt werden, soweit sich die Vertragsregelung in einer Wiederholung des § 289 S. 2 BGB erschöpft. Pauschale Vorausvereinbarungen von Zinseszinsschadensersatz verstoßen gegen das Gebot der Zinsklarheit…..“

Rolf Koch

Anlage: Faksimile Staudinger-Marburger und Schmidt (Ausschnitte)


fussnoten

Die Anträge bzw. der Antrag soll natürlich so verstanden werden, dass die in der ursprünglichen Klageschrift angeführten Zinsscheine gemeint sind; also entweder aus der WKN 130 020 oder 130 860; sollte beide WKN eingeklagt werden, dann für beide.

Siehe Faksimile als Anlage.

Die hier streitgegenständlichen Zinsscheine trage diese faksimilierte Namensunterschrift; siehe Anlagen bei Klageeinreichung.

Siehe Faksimile als Anlage.

endnoten

Hier das urteil, wie es im www abrufbar ist:
Vollstreckbare Ausfertigung
Amtsgericht Frankfurt am Main

Aktenzeichen:
32 C 1511/02 - 72

Laut Protokoll verkündet am: 06.05.03
Kaminski
Justizangestellte
Urkundsbeamtin/er der Geschäftsstelle

URTEIL
Im Namen des Volkes

Im Rechtsstreit

1) ___________________
2) ___________________

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte/r: zu 1,2 RA nn (Auslassung durch mich)

gegen

Republik Agentinien, vertr. durch den Präsidenten Eduardo Alberto Duhaldo,
Rua 9 de Julio (casa rosa), Buenos Aires, Argentinen, dieser vertreten durch den
Botschafter der Republik Argentinien Enrique Jose Aiejandro Candioti,
Dorotheenstraße 89, 10117 Berlin,

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte/r:

Rechtsanwalt Wolfgang Strba,
Eschenheimer Anlage 28,
60318 Frankfurt, Az.: S/la 12-257,
Gerichtsfach: 115,

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main - Abteilung 32 -

durch Richterin am Amtsgericht Leimert

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.5.2003 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.767,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.620,34 Euro seit dem 06.02.2002 und aus 2.147,43 Euro seit dem 18.08.2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte auf Ihre Immunität als Staat verzichtet hat - mit Ausnahme der Vollstreckung in Vermögenswerte, die entsprechend Art. 6 des Konvertibilitätsgesetzes frei verfügbare Reserven darstellen, in Argentinien belegene Vermögensgegenstände, die öffentliches Eigentum im Sinne der Art. 2337 und 2340 des Argentinischen Zivilgesetzbuches darstellen, in Argentinien belegene Vermögensgegenstände, die der Erbringung unverzichtbarer staatlicher Dienstleistungen gewidmet sind und Vermögensgegenstände im Sinne der Art.66 und 67 des Haushaltsgesetzes.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen anerkannten deutschen Kreditinstituts zu erbringen.

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten Zinsen aufgrund von Teilschuldverschreibungen.

Die Kläger erwarben Teilschuldverschreibungen im Umfange von 60.000,-- DM der Anleihe der Beklagten mit der Wertpapierkennummer 190430 sowie Teilschuldverschreibungen im Umfange von 50.000,-- DM der Anleihe der Beklagten mit der Wertpapierkennummer 130860. Aufgrund dieser Teilschuldverschreibungen waren von der Beklagten an die Kläger am 18.3.2002 Zinsen in Höhe von 2.147,43 Euro und am 6.2.2002 Zinsen in Höhe von 2.620,37 Euro zu zahlen. Gemäß den Anleihebedingungen unterliegt die Anleihe deutschem Recht, als Gerichtsstand gilt Frankfurt am Main. Zinsscheine werden gemäß den Anleihebedingungen nicht ausgeliefert und zudem befindet sich in den Anleihebedingungen ein Verzicht der Beklagten auf den Einwand der Immunität. Die Beklagte zahlte die Zinsen trotz Fälligkeit nicht.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger EURO 2.147,43 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.3.2002 und Euro 2.620,34 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 6.2.2002 zu zahlen, hilfsweise Zug um Zug gegen Herausgabe der Zinsscheine,

festzustellen, daß die Beklagte auf ihre Immunität als Staat verzichtet mit Ausnahme der Vollstreckung in Vermögenswerte, die entsprechend Art. 6 des Konvertibilitätsgesetzes frei verfügbare Reserven darstellen, in Argentinien belegene Vermögensgegenstände, die öffentliches Eigentum im Sinne der Art. 2337 und 2340 des Argentinischen Zivilgesetzbuches darstellen, in Argentinien belegene Vermögensgegenstände, die der Erbringung unverzichtbarer staatlicher Dienstleistungen gewidmet sind und Vermögensgegenstände im Sinne der Art. 66 und 67 des Haushaltsgesetzes,

den Klägern nachzulassen, für jeden Fall der Sicherheitsleistung diese durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Kreditinstituts erbringen zu können.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Ansprüche der Kläger seien nach den Regelndes Völkerrechts wie auch des internationalen Privatrechts derzeit suspendiert, da sie zahlungsunfähig sei. Sie befinde sich in einer Notstandssituation. Die Beklagte bestreitet zudem, daß die Kläger noch Inhaber der Teilschuldverschreibungen sind. Hilfsweise hat die Beklagte die Einrede des § 797 BGB erhoben. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstoffes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die in den mündlichen Verhandlungen abgegebenen und zu Protokoll genommenen Erklärungen der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Zinsen in Höhe von insgesamt EURP 4.767,77 zu. Daß die Kläger Teilschuldverschreibungen im Umfange von 60.000,-- DM der Anleihe der Beklagten mit der Wertpapierkennummer 190430 sowie Teilschuldverschreibungen im Umfange von 50.000,-- DM der Anleihe der Beklagten mit der Wertpapierkennummer 130860 erworben haben und nach wie vor deren Inhaber sind, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der von den Klägern vorgelegten Depotauszüge vom 8.6.2002 und vom 5.5.2003. Die Beklagte ist nach § 3 der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen mit der Wertpapierkennummer 190430 verpflichtet, den Klägern Zinsen in Höhe von 2.147,43 Euro zu zahlen und zwar hätte diese Zahlung bereits bei Fälligkeit am 18.3.2002 erfolgen müssen. Des weiteren ist die Beklagte aufgrund § 4 Abs. II der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen mit der Wertpapierkennummer 130860 verpflichtet, den Klägern Zinsen in Höhe von 2.620,37 EURO zu zahlen, diese Zahlung hätte bereits bei Fälligkeit am 6.2.2002 erfolgen müssen. Unstreitig sind diese Zahlungen durch die Beklagte trotz ihrer Verpflichtung dazu nicht geleistet worden. Gegenüber dieser dem Grunde nach unstreitigen Klageforderung kann sich die Beklagte weder auf Staatsnotstand noch auf §797 BGB berufen. Die Beklagte hat schon nicht hinreichend dargetan, daß sie zahlungsunfähig ist. Unwidersprochen haben die Kläger vorgetragen, daß die Beklagte über Währungsreserven in zweistelliger Milliardenhöhe verfügt, vom Internationalen Währungsfond Kredite in Milliardenhöhe erhält und daß sie an die Weltbank Zahlungen in Höhe von 796,5 Mio. US-Dollar geleistet hat. Angesichts dessen ist die Behauptung, die Beklagte könne wegen Staatsnotstandes nicht 4.767,77 Euro an die Kläger zahlen, nicht nachvollziehbar.

Selbst bei hinreichendem Vortrag der Beklagten zu ihrer Zahlungsunfähigkeit wäre aber eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG nicht geboten. Die Beklagte vermochte nicht darzutun, daß es ernsthaft zweifelhaft sei, daß eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist mit dem Inhalt, daß ein Staat aufgrund Zahlungsunfähigkeit berechtigt ist, die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber privaten Gläubigern zu verweigern. Ernstzunehmende Zweifel bestehen nämlich nur dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von der Lehre anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (BVerfGE 96, 68 unter II l b). Davon ist auch nach dem umfangreichen Vortrag der Beklagten nicht auszugehen. Das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten begründet keine Zweifel im dargelegten Sinne. Für die von der Beklagten behauptete Völkerrechtsregel werden in dem
Gutachten nur "Anzeichen für eine Beachtlichkeit der Notstandsdoktrin" gefunden, im übrigen aber nur die grundsätzliche Geltung einer allgemeinen Notstandsregel des Völkerrechts behauptet, auf die es aber im vorliegenden Fall nicht ankommt.
Auf § 797 BGB kann sich die Beklagte ebenfalls nicht berufen, da nach ihren eigenen Anleihebedingungen Zinsscheine nicht ausgegeben wurden. Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges stehen den Klägern die geltend gemachten Zinsen zu (§ 288 BGB). Der Feststellungsanspruch hat seine rechtliche Grundlage in den Anleihebedingungen und in § 242 BGB, da andernfalls die Vollstreckung wegen der Immunität, die ein Staat in der Regel genießt, kaum durchzuführen sein dürfte. Auf diese Immunität hat die Beklagte indes mit der vorgenommenen Einschränkung
verzichtet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. l ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in
§§ 709, 108 Abs. 1 ZPO.

Leimert



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