Abgeschickt von rolf am 25 Januar, 2006 um 13:44:02
IV. Beschwerdefähige Dritte
45 Andere natürliche oder juristischen Personen als die Beteiligten des Ausgangsverfahrens haben kein Recht, an einem Normenverifikationsverfahren beteiligt zu werden. Das gilt auch für Beschwerdeführer, deren fachgerichtliches Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO, § 94 VwGO,§ 75 FGO odeT § 114 SOG ausgesetzt wurde, weil ein vergleichbarer Fall dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt wurde (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2003 - 2 BvR 1309/03, NJW 2004,501). Die Kammer begründete die Entscheidung unter Hinweis auf die umfangreiche Praxis der Fachgerichte mit dem Grundsatz des wirkungsvollen Rechtsschutzes. Zum einen sei das Fachgericht von einer eigenen Prüfung der völkerrechtlichen Fragestellung befreit, zum anderen werde das BVerfG von weiteren Vorlageverfahren freigehalten, so daß sich die Geschäftslast nicht weiter erhöhe und eine Bescheidung der Parallelverfahren entfalle.
46 Den Interessen potentiell Betroffener wird in zweifacher Weise Rechnung getragen: erstens können sie gegen die Aussetzungsentscheidung Rechtsmittel und schließlich Verfassungsbeschwerde einlegen. Zweitens ist es jedermann unbenommen, zu dem anhängigen - vergleichbaren - Verifikationsverfahren eine Stellungnahme unaufgefordert abzugeben. Solche Stellungnahmen gelangen in der Regel zum zuständigen Berichterstatter und werden gegebenenfalls im Votum verarbeitet.
aus:
Bundesverfassungs gerichtsgesetz
Mitarbeiterkommentar und Handbuch
Herausgegeben von
Professor Dr. Dieter C Umbach
Universität Potsdam Vorsitzender Richter am Landessozialgericht a.D.
Dr. Thomas Clemens
Richter am Bundessoztalgericht
Franz-Wilhelm Dollinger
Richter am Verwaltungsgericht
2., völlig neu bearbeitete Auflage
CFM
CF. Müller Verlag Heidelberg 2005
von
Frank Schorkopf
zu
§ 83 [Verfahren und Entscheidung]
(1) Das Bundesverfassungsgericht stellt in den Füllen des Artikels 100 Abs. 2 des
Grundgesetze« in
seiner Entscheidung fest, ob die Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und
ob säe
unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt.
(2) Das Bundesverfassungsgericht hat vorher dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesre¬
gierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Sie können in
jeder
Lage des Verfahrens beitreten,
§ 84 [Vorlagepflicht] Die Vorschriften der §§80 und 82 Abs. 3 gelten entsprechend.
Die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts enthält keine besonderen Verfahrensregeln
zu §§83,84BVerfGG.