"....möglicherweise verbundenen Gefahr, dass eine Prozesspartei in einem fachge¬richtlichen Verfahren etwa durch die Vorlage eines entsprechenden Privatgutachtens die Vorlage an das BVerfG nach ihrem Willen steuern könnte,...."


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Abgeschickt von rolf am 25 Januar, 2006 um 17:22:39

In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass es für die Vorlage hingegen auf die Zweifel beim 19 erkennenden Gericht ankomme.29 Die Kritik im der Objektivierung des Tatbestandsmerkmals ver¬weist auf die Unabhängigkeit der Richter und deren ausschließliche Bindung an Gesetz und Recht nach Art. 20 HI GG bei der Rechtsfindung sowie auf den Grandsatz iura novit curia. Das BVerfG hat diese Kritik zu Recht unter Hinweis auf den von Art. 100 I GG abweichenden Wortlaut von Art. 100II (Art. 1001: „Hält ein Gericht ein Gesetz {,„)"; Art. 100 II GG: „Ist in einem Rechtsstreit zweifelhaft (...)") sowie den Sinn und Zweck der Verfahrens zurückgewiesen (BVerfGE 23,288 [316, 319], s.a. Rn, 6f£). Der mit der geltenden Auslegung des Merkmals „Zweifel" als „objektiv ernstzu¬nehmende Zweifel" möglicherweise verbundenen Gefahr, dass eine Prozesspartei in einem fachge¬richtlichen Verfahren etwa durch die Vorlage eines entsprechenden Privatgutachtens die Vorlage an das BVerfG nach ihrem Willen steuern könnte, kann durch entsprechende Anforderungen an die Auslegung des Begriffs der „Ernsthaftigkeit" begegnet werden.

aus rn 19 (schorkopf) s 1057 // quelle siehe weiter unten


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