zur methodik des BVerfG bei der "ermittlung" allgemeiner regeln des völkerrechts...


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Abgeschickt von rolf am 25 Januar, 2006 um 17:45:18

schorkopf rn 25 8seite 1058)

D. Methodik
25 Bei den allgemeinen Regeln des Völkerrechts handelt es sich vorwiegend um universell geltendes
Völkergewohnheitsrecht, ergänzt durch anerkannte allgemeine Rechtsgrundsätze (BVerfGE 15, 25
[32f£]; 16, 27 [33]; 23, 288 [317]). Völkergewohnheitsrecht ist der Brauch, hinter dem die Überzeu¬
gung zu rechtlicher Verpflichtung steht („usage generally accepted as expressing piinciples oflaw")33
Seine Entstehung ist demnach an zwei Voraussetzungen geknüpft: erstens an das zeitlich andauernde
und möglichst einheitliche Verhalten unter weitgestreuter und repräsentativer Beteiligung von Staa¬
ten und anderen, rechtsetzungsbefugten Völkerrechtssubjekten; zweitens an die hinter dieser Übung
stehende Auffassung, „im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder Notwendigen zu handeln" (opinio iurissive necessitatis).34
Das BVerfG ennitteJt die Existenz und Tragweite allgemeiner Regeln i. S. d. Art. 25 GG, indem es die 26 Staatenpnixis heranzieht (vgl. BVerfGE 94, 315 [332]). Zu diesem Zweck stellt das Gericht auf das Verhalten der für den völkerrechtlichen Verkehr nach internationalem oder nationalem Recht zuständigen Staatsorgane ab; das werden in der Regel die Regierung und/oder das Staatsoberhaupt sein. Die Staatspraxis kann sich daneben aber auch aus den Akten anderer Staatsorgane wie des Gesetzgebers oder der Gerichte ergeben, soweit ihr Verhalten unmittelbar völkerrechtlich erheblich ist (BVerfGE 46,342 [362 f£] LS 6).35 Im Zusammenhang mit dem Prozess der sich atisdifferenzieren¬den internationalen Rechtsordnung, in dem neben die Staaten weitere Völkerrechtssubjekte gerückt sind, sind auch die Handlungen von Organen internationaler Organisationen, insbesondere von Gerichtshöfen zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind richterliche Entscheidungen, wie auch die völ¬kerrechtlichen Lehrmeinungen allerdings nur als Hilfsmittel für die Ermittlung von Völkergewohn¬heitsrecht heranzuziehen (BVerfGE 96,68 [87], vgl. auch Art. 381 Buchstabe d des Statuts des Inter¬nationalen Gerichtshofs)-
Es ist nicht notwendig, dass eine völkergewohnheitsrechtliche Regei auch von der Bundesrepublik 27 Deutschland anerkannt wird. Die Rechtslage unter dem Grundgesetz unterscheidet sich insoweit von der zu Zeiten der Weimarer Reichsverfassung. Wie die Entstehungsgeschichte des Art, 25 GG zeigt, enthält die Vorschrift im Gegensatz zu Art. 4 WRV bewusst nicht das Tathestandsmerkinal „allge¬mein anerkannt".^ Ausgenommen von diesem Grundsatz ist der Fall des sogenannten persistent objeelor, d.h. ein Staat oder ein anderes rechtsetzungsbefugtes Völkerrechtssubjekt kann nicht gegen seinen beharrlichen Widerspruch an die Völkerrechtsnorm gebunden werden.37

fussnoten
33 So die Formulierung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs, PCIJ Series A 10 (1927), 18 - Lofos-FaU, vgl.
auch Internationaler Gerichtshof, ICJ-Reports 1969,44 - North Sea Continental ShelfCase. Ausführlich zur Bil¬
dung von Völkergewohnheitsrecht, G, Dahns/J. Delbrück/R. Wolfrum, Völkerrecht, Bd. VI, 2.Aafl, 1989,
S.56f£m.w.N.


34 Vgl. BVerfGE 96, 68 (86 f.). In BVeifGE 66, 39 (64 f) heißt es: „Allgemeine Regeln des Völkerrechts i.S.d.
Art. 25 GG müssen auf einer allgemeinen, gefestigten Übung de Staaten beruhen, die in der Rechtsübeizeu-
gung geübt wird, daß dieses Verhalten rechtens sei (...)."
35 Für nationale Gerichte gilt das insbesondere für Entscheidungen über die gerichtliche Immunität fremder Staa¬
ten. Zur Heranziehung von Gerichtsentscheidungen für den Nachweis von Staatenpraxis siehe BVerfG,
Beschlüsse des Zweiten Senats vom 5. November 2003 - 2 BvR 1243/03 und 2 BvR 1506/03, NJW 2004.
36 Siehe dazu etwa G. Amchüti, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 14. Aufl., 1933, Art 4 Rn.4, Reichsfi¬
nanzhof 7,97 (102), aus heutiger Sicht E, Klein, (Fn.24), Rn.946; H. Steinberger, (Fn. 6), § 173 Rn. 32f.
37 Siehe Internationaler Gerichtshof, ICJ-Rep. (1951), 131 - Anglo-Norwegian Fisheries Case; A- Verdross/
B. Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., 1984, § 558; H. Steinberger, (Fn. 6), Rn. 35; /. Brownlk, Principies
of PubBc international Law, 41" ed., 1990, S. 10.




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