Abgeschickt von rolf am 06 Februar, 2006 um 13:52:39
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 31.01.2006. Gerne haben wir die Angelegenheit nochmals geprüft.
Das von Ihnen genannte BGH-Urteil ist uns bekannt. Der BGH stellt allerdings fest, dass das Rationalisierungsinteresse der Banken dem Interesse des Kunden auf Auslieferung vorgeht ((BGH XI ZR 49/04 (Sparkasse) und XI ZR 200/03 (Consors) vom 30.11.2004), Auch die BGH-Presseerklärung stellt fest, dass lediglich die Bepreisung des "Übertrags in ein anderes Depot unzulässig" ist,
In Ihrem Fall wünschten Sie ausdrücklich die effektive Auslieferung der Wertpapiere. Selbstver¬ständlich wäre auch ein kostenfreier Übertrag in ein anderes Depot möglich gewesen. Diesen wünschten Sie allerdings nicht. Über die Kosten für effektive Auslieferung wurden Sie informiert und diese sind durch Sie akzeptiert worden. Die Berechnung erfolgte deshalb korrekt, so dass wir die gewünschte Gutschrift nicht vornehmen.
Wir hoffen, dass wir damit Ihr Anliegen klären konnten. Gerne sind wir bei weiteren Fragen für Sie da.