hier geht´s los....mit der Diskussion zur Gleichrangigkeit bei den Alt-Default-Anleihen mit den Neu-Umschuldungs-Anleihen
erstmal eine lose Gedankensammlung
14.2.06:
§ 7 aus den ALB der 130 860
§ 7 Rang und Negativerklärung
(1) Die Teilschuldverschreibungen und Zinsscheine stellen vorbehaltlich der Absätze (2) und (3) unmittelbare, unbedingte, unbesicherte und nicht nachrangige Verpflichtungen der Anleiheschuldnerin dar, die untereinander stets in gleichem Rang stehen. Die Zahlungsverpflichtungen der Anleiheschuldnerin aus den Teilschuldverschreibungen und Zinsscheinen werden vorbehaltlich der Absätze (2) und (3) stets mindestens im gleichen Rang stehen mit allen ihren sonstigen gegenwärtigen und zukünftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Auslandsverbindlichkeiten (wie nachstehend definiert).
(// ab hier ist das kleingedruckte nicht mehr so wichtig, da es unsere spezielle Situation nicht betrifft. Nur der Vollständigkeit halber mit wiedergegeben //)
(2) Solange Teilschuldverschreibungen oder Zinsscheine ausstehen, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Teilschuldverschreibungen fällig und alle Beträge an Kapital und Zinsen ordnungsgemäß bereitgestellt worden sind, wird die Anleiheschuldnerin vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Absatz (3) ihre Vermögenswerte oder Einkünfte insgesamt oder teilweise keinen Grundpfandrechten, Mobiliarpfandrechten, Hypotheken, urkundlichen Sicherungsrechten oder sonstigen Sicherungsrechten oder Vorrangvereinbarungen, die ein Sicherungsrecht faktisch begründen ("Sicherungsrecht"), unterwerfen oder den Fortbestand einer solchen Belastung zulassen, um eine Öffentliche Auslandsverbindlichkeit (wie nachstehend definiert) der Anleiheschuldnerin zu besichem, es sei denn, die Verbindlichkeiten der Anleiheschuldnerin aus den Teilschuldverschreibungen und Zinsscheinen werden gleichzeitig oder vorher in gleichem Rang und Verhältnis besichert.
(3) Folgende Ausnahmen gelten für die in Absatz (2) genannten Verpflichtungen der Anleiheschuldnerin:
(i) jedes Sicherungsrecht an Eigentum zur Besicherung von öffentlichen Auslandsverbindlichkeiten der Anleiheschuldnerin, die zum Zweck der Finanzierung des Erwerbs solchen Eigentums eingegangen wurden; jede Erneuerung oder Verlängerung eines solchen Sicherungsrechts, die auf das ursprünglich besicherte Eigentum beschränkt ist und die der Besicherung einer Erneuerung oder Verlängerung der ursprünglich besicherten Finanzierung dient;
(ii) jedes Sicherungsrecht, das an solchem Eigentum zum Zeitpunkt von dessen Erwerb zum Zweck der Besicherung von öffentlichen Auslandsverbindlichkeiten der Aiüeiheschuldnerin und jede Erneuerung oder Verlängerung eines solchen Sicherungsrechts, die auf das ursprünglich besicherte Eigentum beschränkt ist und die der Besicherung einer Erneuerung oder Verlängerung der ursprünglich besicherten Finanzierung dient;
(iii) jedes Sicherungsrecht, das in Verbindung mit Transaktionen gemäß dem Finanzierungsplan 1992 der Republik Argentinien vom 23. Juni 1992 (der „Fmanzienmgsplan 1992") und der Umsetzung der diesbezüglichen Dokumentation bestellt wurde, einschließlich der, Sicherungsrechte zur Besicherung von Verpflichtungen aus diesem" Zusammenhang begebenen, besicherten Schuldverschreibungen (die „Par und Discount Schuldverschreibungen") sowie Sicherungsrechte zur Besicherung von Verbindlichkeiten, die am Datum dieser Vereinbarung ausstehen, sowie diese im gleichen Rang und Verhältnis mit den Par und Discount Schuldverschreibimgen .besichert werden müssen;
(iv) jedes Sicherungsrecht, das am Tag der Begebung der Teilschuldverschreibungen besteht;
(v) jedes Sicherungsrecht zur Besicherung von öffentlichen Auslandsverbindlichkeiten der Anleiheschuldnerin, die anläßlich eines Rtickerwerbs oder einer Entwertung von Par oder Discount Schuldverschreibungen eingegangen werden oder des Kapitalbetrags von am 23. Juni 1992 ausstehenden Verbindlichkeiten, und zwar jeweils soweit ein solches Sicherungsrecht eine öffentliche Auslandsverbindlichkeit auf einer mit den Par und Discount Schuldverschreibungen vergleichbaren B asis besichert;
(vi) jedes Sicherungsrecht an jeglichen Par oder Discount Schuldverschreibungen; und
(vii) jedes Sicherungsrecht zur Besicherung von öffentlichen Ausländsverbindlichkeiten, die zum Zwecke der Finanzierung oder Teilfinanzierung der Kosten des Erwerbs, der Errichtung oder Entwicklung eines Projektes eingegangen wurden, vorausgesetzt, daß (a) die Gläubiger einer solchen öffentlichen Auslandsverbindlichkeit sich ausdrücklich mit einer Beschränkung ihres Rückgriffs auf Vermögensgegenstände oder Einkünfte aus einem solchen Projekt als Hauptrückzahlungsquelle einverstanden erklärt haben und (b) das Eigentum, an dem ein solches Sicherungsrecht gewährt wird, ausschließlich aus solchen Vermögensgegenständen und Einkünften besteht.
(4) In diesen Anleihebedingungen bedeutet:
Auslandsverbindlichkeit" alle Verpflichtungen, mit Ausnahme der Teilschuldverschreibungen, aus aufgenommenen Geldern oder Verpflichtungen, die in Schuldverschreibungen oder ähnlichen Wertpapieren verbrieft sind und auf eine andere Währung als die gesetzliche Währung der Republik Argentinien lauten oder bestimmungsgemäß oder nach Wahl des Inhabers in einer anderen Währung als der gesetzlichen Währung der Republik Argentinien zahlbar sind, wobei jedoch eine , inländische Fremdwährungsverbindlichkeit'' keine Auslandsverbindlichkeit begründet.
„Öffentliche Auslandsverbindlichkeit" in bezug auf jede von der Anleiheschuldnerin eingegangene oder garantierte Auslandsverbindlichkeit der Republik Argentinien die (i) in Wertpapiermärkten Öffentlich angeboten oder privat plaziert ist, (ii) in der Form von Schuldverschreibungen oder anderen Wertpapieren verbrieft ist, einschließlich einer Garantie hierfür und (iii) an einer Wertpapierbörse, in einem automatisierten Handelssystem, im Freiverkehr oder in eurem anderen Wertpapiermarkt notiert, eingeführt oder gehandelt wird oder im Zeitpunkt der Begebung notiert, eingeführt oder gehandelt werden sollte, einschließlich, ungeädhtet der Allgemeingültigkeit des Vorhergehenden, von Wertpapieren, die zum Handel in PORTAL oder einem ähnlichen Markt für den Handel von Wertpapieren gemäß Rule 144A des Securities Act der Vereinigten Staaten von Amerika von 1933 (oder einer gesetzlichen öder sonstigen Nachfolgebestirnmung mit ähnlichem Inhalt) zugelassen sind;
: „Inländische Fremdwährungsverbindlichkeit" bedeutet
(a) die folgenden Verbindlichkeiten: (a) Bonos del Tesoro, begeben gemäß Dekret Nr.
1527/91 und Dekret No. 1730/91, (b) Bonos de Consolidaciön, begeben gemäß Gesetz
Nr. 23,982 und Dekret Nr. 2140/91, (c) Bonos de Consolidaciön de Deudas Previsionales,
begeben gemäß Gesetz Nr. 23,982 und Dekret Nr. 2140/91, (d) Bonos de la Tesorena a 10
Afios de Plazo, begeben gemäß Dekret Nr. 211/92 und Dekret Nr. 526792, (e) Bonos de la
Tesorena a 5 Afios de Plazo, begeben gemäß Dekret Nr. 211/92 und Dekret Nr. 526/92,
(f) Ferrobonos, begeben gemäß Dekret Nr. 52/92 und Dekret Nr. 526/92 und (g) Bonos de
Consolidaciön de Regalias de Hidrocarburos a 16 Anos de Plazo, begeben gemäß Dekret
Nr. 2284/92 und Dekret Nr. 54/93, und
(b) jede Verbindlichkeit, die im Austausch oder als Ersatz für die vorstehend unter (a)
aufgeführten Verbindlichkeiten eingegangen, wird, und
(c) jede andere Verbindlichkeit, die gemäß ihren Bedingungen oder nach Wahl des Inhabers
der Forderung in irgendeiner anderen Währung als der gesetzlichen Währung der
Republik Argentinien zahlbar ist und die (a) ausschließlich innerhalb der Republik
Argentinien angeboten wird oder (b) zum Zweck von Zahlung, Austausch, Tilgung oder
Ersatz von Verbindlichkeiten begeben wird, die in der gesetzlichen Währung der Republik
Argentinien zahlbar sind, mit der Maßgabe, daß in keinem Fall die folgenden
Verbindlichkeiten „Inländische Fremdwährungsverbindlichkeiten" darstellen: (x) Bonos
Externos de la Repüblica Argentina, begeben gemäß Gesetz Nr. 19,686, in Kraft getreten
am 15. Juni 1972 und (y) jegliche Verbindlichkeit, die von der Republik Argentinien im
Austausch oder als Ersatz, für jede unter (x) genannte Verbindlichkeit begeben wurde.
-----------
baars/böckel haben ende 2004 auch darüber nachgedacht.....
ZBB 6/04 455 ff
5. Gleichrangklausel
Zentrale Bedeutung für die Durchsetzung der ausstehenden Anleiheforderungen könnte schließlich die in den Anleihebe¬dingungen getroffene Zusicherung Argentiniens gewinnen,
wonach Forderungen aus den jeweiligen Schuldverschreibun¬gen sowohl untereinander als auch in Bezug auf alle übrigen gegenwärtigen und zukünftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Auslandsverbindlkhkeiten stets in gleichem Rang stehen.120* Versteht man nämlich die in der internationa¬len Anleihepraxis übliche pari-passu-Klausel im Kontext staat¬licher Emissionen121' nicht nur als Mittel, eine Bevorzugung anderer Gläubiger (beispielsweise durch die Vereinbarung ei¬ner exklusiven Befriedigung aus besonders einträglichen Ein¬nahmequellen) zu verhindern,122' sondern als eine darüber hinausgehende Verpflichtung, die jeweiligen Verbindlichkei¬ten tatsächlich auch gleich zu bedienen (d. h. im Falle von Zahlungsschwierigkeiten nach dem. entsprechenden Pro-rata-Anteil),123' wäre jedwede Gläubigerdiskriminierung rechtlicher oder tatsächlicher Natur unzulässig. Die vom argentinischen defattlt betroffenen Anleihegläubiger könnten dann nicht nur gegen die kontinuierlichen Zahlungen Argentiniens an die multilateralen Darlehensgeber vorgehen, sondern auch eine zukünftige Bedienung umgeschuldeter Auslandsanleihen weit¬gehend torpedieren..124' Die damit verbundenen tiefgreifenden Konsequenzen für die internationale Finanzarchitektur sind es denn auch, die zu Recht gegen eine weite Auslegung der Gleichrangklausel angeführt werden.125' Im Falle Argentiniens steht eine Entscheidung der Frage allerdings noch aus. Über den von der US-Regierung durch Abgabe eines Statement qfin-lerest12® unterstützten Antrag Argentiniens, das in New York mit den Anleiheklagen befasste Gericht möge eine enge, die Zahlungen an den IWF nicht gefährdende Interpretation der pari-passu-Klausel feststellen, wurde bislang mangels entspre-cheaden Klägervortrags, nicht entschieden. Vor deutschen Gerichten wird die Gleichrangklausel wohl erst dann Bedeu¬tung gewinnen, wenn Argentinien über hiesige Zahlstellen ein¬zelne Gläubiger selektiv befriedigen will (z. B. nach Abschluss einer Umschuldung).
Ob dagegen die exklusive Befriedigung einer rechtskräftig aus-geurteilten Forderung eines bestimmten Gläubigers unter Zu¬grundelegung der weiten Auslegung der pari-passu-Klausel ver¬hindert werden könnte, ist zweifelhaft. Denn es handelt sich bei der titulierten Forderung wohl nicht mehr um eine gleich zu behandelnde „Auslandsverbindlichkeit" im Sinne der An¬leihebedingungen (d.h. Verbindlichkeiten aus Krediten und Schuldverschreibungen), sondern um eine neue, weitgehend selbständige Verpflichtung (arg. e § 767 ZPO).
fussnoten
120) Vgl. beispielsweise §8 Abs. 1 der Anleihen 10"/o Euro 100 Mio.,
1999/2004.
121) Der Ursprang der Klausel liegt in grenzüberschreitenden Unternehmens-
Schuldverschreibungen, mit dem Ziel, eine vorrangige Befriedigung von be¬
stimmten Gläubigern im Insalvenzfall zu verhindern, vgl. Sieht (Fußn. 15),
S. 474.
122) So johlte Sovereign ri&k and immunity under English law and practice, in:
Rendell, International Financial Law, 1/1983, S. 79, 96; Wood (Fußn. 56),
S. 156; Loungnatatb, Les cadres juridiques de Ja capitalisation des dettes com-
mereides des Etats, in: Carreau/Shaw (Fußn. 29), S.360; Buchhät/Pam, Har¬
vard Law School Worfcing Paper vom 12.11.2003, abrufbar unter:
www.law.harvard.edu/pr05riims/pirs/ptlfs/bucr1r1eitpam,pdf.
123) In diesem Sinne Cour d'Appel de Bruxelles im Rechtsstreit Elhott Asso-
datit., L.P./. Peru v. 26. 9. 2000 - 20OO/QR792, sowie Tribunal de Commerce
de Bruxelles in der Rechtssache Nicaragua ./. LNC Inveitntaits v. 11, 9.2003 -
R.K.240/03 (beide unveräffi).
124) In den beiden Brüsseler Entscheidungen (Caur d'Appel de Bruxciks v.
26.9.2000 - 2000/QR/92, sowie Tribunal de Commerce de Bruxelles v.
11. 9.2003 - R.K 240/03 (beide unveröff.)) wurden die Zahlstellen in der Tat
angewiesen, Überweisungs- und Zahlungsaufforderungen im Hißblick auf jm-
geschuldete bzw. neu ausgegebene Ausländsanleihen nicht auszuführen. Die
Bedienung der argentinischen Inlandsanleihen (einschließlich der inländi¬
schen Fremdwährungsanleihen) kann demgegenüber nicht in Frage gestellt
werden, da sie nach den .Anleihebedingungen ausdrücklich nicht zum Kreis
der gleich zu behandelnden ^uslandsverbindlichkdten" zählen.
125) Wood, Pari Passu Clauses - What do they mean?, Buttenvorths Journal
cf International Banking and Financial Law 2003, 371, 372; Gtäati/Kkc, Sover¬
eign Rracy, The Business Lawyer 56 (2001}, 635; Bachheit/Pam (Fußn. 122).
126) Statement oflnterest af the United States im Fall MacrüUaric Int'l Corp.
v. Rtpublk aj Argtntina v. 12.1.2004 (unveröff.); vgl. dazu auch Braäon, Pari
Passu and a distressed Sovereigii's Rational Choices, Georgetown Law and
Economics Rssearcb Piper Nr. 505942 vom 15.2.2004, S. 3.
-------------
13.2.06:
aus einer trust-deed-vereinbarung von 27.7.1993 (die eigentlich geheim bleiben sollte !!)
"....5 APPLICATION OF MONEYS RECEIVED BY THE TRUSTEE 5.1 Declaration of Trust: All moneys received by the Trustee in respect of the Notes or amounts payable under this Trust Deed will, despite any appropriation of all or part of them by the Republic, be held by the Trustee on trust to apply them (subject to Clause 5.2):- first, in payment of all costs, charges, expenses and liabilities reasonably incurred by the Trustee (including remuneration payable to it) in carrying out its functions under this Trust Deed; secondly, in payment of any amounts owing in respect of the Notes or Coupons pari passu and rateably; and thirdly, in payment of the balance (if any) to the Republic for itself. If the Trustee holds any moneys which represent principal or interest in respect of Notes or Coupons which have become void or claims in respect of which have become prescribed under Condition 9, the Trustee will hold 6uch moneys on these trusts....." quelle: seite 9 Dated Julv 27. 1993
THE REPUBLIC OF ARGENTINA - and - CHASE MANHATTAN TRUSTEES LIMITED TRUST DEED relating to THE REPUBLIC OF ARGENTINA U.S.$1,000,000,000 Euro Medium-Term Note Programme arranged by Lehman Brothers International (Europe) // gemach, gemach....ich verstehe natürlich, dass dies eine vertragliche bindung des trustees ist und nicht der argys....aber ein starker hinweis auf pari passu...und wie das zu interpretieren ist ich arbeite an einer feststellungsklage um die " payment ..of the Notes or Coupons pari passu and rateably.." frage auf unsere defaulten bonds und neu-bonds klären zu lassen....mond arbeitet am selbem thema bezüglich iwf
------------
die Gleichrangkeitspassage bei den Neubonds (eng-Law bzw. New York-Law)
Rangverhältnis................................. Die Verbindlichkeiten Argentiniens aus Neuen Wertpapieren, die dem Recht des Bundesstaates New York oder englischem Recht unterliegen, werden direkte, unbedingte, unbesicherte und nicht nachrangige Verpflichtungen von Argentinien sein, die untereinander gleichrangig sowie mindestens gleichrangig mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Auslandsschulden Argentiniens (wie nachfolgend definiert) sind. // seite 48 argy-ungebotsprospekt
Status und Negativerklärung
Die Neuen Wertpapiere begründen direkte, unbedingte, unbesicherte und nicht nachrangige Verpflichtungen von Argentinien und sind untereinander gleichberechtigt und ohne Vorzug. Die Zahlungsverpflichtungen von Argentinien gemäß den Neuen Wertpapieren sind mindestens gleichrangig mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Auslandsverbindlichkeiten. s 119
mein Kommentar: die gegenwärtigen sind sind die defaulten Altbonds !!
-------------
im ungebotsprospekt hat argy auf s 112 schon die zweite umtauschrunde vorbereitet....
Zusätzliche Ausgabe von WertpapierenGemäß den Bestimmungen des Treuhandvertrags kann Argentinien von Zeit zu Zeit ohne die Zustimmung der Inhaber der Neuen Wertpapiere zusätzliche Schuldverschreibungen ausgeben, die mit den Neuen Wertpapieren, die dem Recht des Bundesstaates New York oder englischem Recht unterliegen,gleichrangig sind und für die dieselben Bestimmungen wie für die Serien dieser Neuen Wertpapiere gelten, bzw. für die mit Ausnahme der Höhe der ersten Zinszahlung auf diese zusätzlichen Schuldverschreibungen dieselben Bestimmungen gelten. Darüber hinaus kann Argentinien solche zusätzlichen Schuldverschreibungen so zusammenfassen, dass sie mit ausstehenden Serien von Neuen Wertpapieren, die dem Recht des Bundesstaates New York oder englischem Recht unterliegen, zusammen eine einheitliche Serie bilden. Keine dieser zusätzlichen Schuldverschreibungen darf jedoch für Zwecke der U.S. Bundeseinkommensteuer ein höheres Ausgabedisagio als die relevanten Serien der Neuen Wertpapiere zum Datum der Ausgabe solcher zusätzlichen Schuldverschreibungen haben.
Gemäß den Bestimmungen der Emissionsverordnung enthalten die Neuen Wertpapiere, die argentinischem Recht unterliegen, keine Bestimmungen hinsichtlich der Schaffung oder Ausgabe zusätzlicher Schuldverschreibungen durch Argentinien, einschließlich Schuldverschreibungen, die mit diesen Neuen Wertpapieren gleichrangig sind oder dieselben Bestimmungen wie diese Neuen Wertpapiere haben.
Rangverhältnis
Die Verbindlichkeiten Argentiniens aus Neuen Wertpapieren, die dem Recht des Bundesstaates New York oder englischem Recht unterliegen, werden direkte, unbedingte, unbesicherte und nicht nachrangige Verpflichtungen von Argentinien sein und sind untereinander gleichberechtigt und ohne Vorzug, sei es aufgrund früherer Begebung, aufgrund der Währung, auf die sie lauten, oder aus anderen Gründen.
--------------
Any money that Argentina pays to the trustee for the payment of any debt security that remains unclaimed....damit müsste man die treuhandvereinbarung knacken können...Status
The debt securities will be direct, unconditional, unsecured and unsubordinated obligations of Argentina and will rank pari passu and without preference among themselves. Argentina's payment obligations under the debt securities will rank at least equally with all its other present and future unsecured and unsubordinated External Indebtedness (as deÑned under ""Negative Pledge'' below).
Payment of Principal and Interest
Unless otherwise provided in the applicable prospectus supplement, Argentina will make payments on the debt securities in U.S. dollars to the trustee for the beneÑt of the registered holders of the debt securities.
Unless otherwise provided in the applicable prospectus supplement, the debt securities will not be subject to any sinking fund.
Any money that Argentina pays to the trustee for the payment of any debt security that remains unclaimed for ten years (in the case of principal) or Ñve years (in the case of interest) or, in either case, any longer prescription period provided by law after the principal or interest had become due or payable will be returned to Argentina and held by Argentina in trust for the relevant holder of the debt securities. Afterwards, the holder of that debt security may look only to Argentina for payment. However, Argentina's obligation to make payments on these debt securities as they become due will not be aÅected until the expiration of the applicable prescription period. seite 197 us-umtauschprospekt
------------
ranking pari passu --The following terms will apply only to New Securities governed by New York law or English law:
Additional Amounts .... Argentina will make payments of principal and interest in respectof the New Securities without withholding or deduction for or on account of any present or future Argentine taxes, duties, assessments or governmental charges of whatever nature except as set forth in ""Description of Securities Ì Additional Amounts'' in the accompanying prospectus.
Further Issues .... Argentina may, from time to time without the consent of holders of the New Securities governed by New York law or English law, create and issue additional debt securities ranking pari passu with the New Securities and having the same terms and conditions as any series of the New Securities, or the same terms and conditions except for the amount of the Ñrst payment of interest on such additional debt securities. Argentina may also consolidate the additional debt securities to form a single series with any outstanding series of New Securities. Any such additional debt securities, however, may not have, for purposes of U.S. federal income taxation, a greater amount of original issue discount than the relevant series of New Securities have as of the date of the issuance of such additional debt securities.
Seniority .... New Securities governed by New York law or English law will be direct, unconditional, unsecured and unsubordinated obligations of Argentina, and will rank pari passu and without preference among themselves and at least equally with all of Argentina's other present and future unsecured and unsubordinated External Indebtedness (as deÑned in the accompanying prospectus under ""Description of the Securities Ì Negative Pledge''). seite S-20
--------------
buchheit-pam (cgsh) The Pari Passu Clause in Sovereign Debt Instruments seite 41V. POSTSCRIPT
Following the release of a working paper version of this article (on December 11, 2003), and while the article was in the editing process, the pari passu drama has continued to unfold rapidly.
(i) In December 2003, the Republic of Argentina asked a federal court in New York City to rule that the pari passu covenant in Argentina’s bonds could not be used by judgment creditors of Argentina as a legal basis to interfere with Argentina’s payment of its other indebtedness. On January 15, 2004, the court ruled that this issue was not ripe for adjudication, but required Argentina’s judgment creditors to give the court at least 30 days’ prior notice before attempting to use the clause as a basis for such interference in any jurisdiction. 114
(ii) The New York Clearing House Association L.L.C. (composed of some of the largest U.S. commercial banks) filed an amicus curiae brief in the action referred to in (i) above expressing the view that “credit markets have negotiated and understood these [pari passu] clauses to operate for many decades” to preclude the involuntary legal subordination of a lender but not to require ratable payments.115
(iii) The United States Government filed a Statement of Interest in that same case arguing that “settled commercial understanding” contradicted the ratable payment interpretation of the pari passu covenant.116
(iv) The Federal Reserve Bank of New York also filed an amicus brief warning that the ratable payment interpretation of the pari passu clause could encourage “terrorism of payments and settlements systems.”117
(v) The Court of Appeals in Brussels handed down a decision in the appeal of the LNC v. Nicaragua case [TO BE COMPLETED UPON DECISION].
114 Transcript of Conference on January 15, 2004 before Judge Thomas P. Griesa, District Judge, S.D.N.Y., in the matter of Applestein v. Republic of Argentina and Province of Buenos Aires, No. 02 CV-1773 (TPG) (on file with authors).
115 Memorandum of Amicus Curiae the New York Clearing House Association L.L.C. In Support of Motion Pursuant to CPLR § 5240 To Preclude Plaintiff Judgment Creditors From Interfering With Payments to Other Creditors dated January 12, 2004, submitted in the matters of Macrotecnic Int’l Corp. v. Republic of Argentina, No. 02 CV 5932 (TPG), and EM Ltd. v. Republic of Argentina, No. 03 CV 2507 (TPG) (hereinafter New York Clearing House Amicus Brief) (on file with authors).
116 Statement of Interest of the United States dated January 12, 2004, submitted in the matters of Macrotecnic Int’l Corp. v. Republic of Argentina, No. 02 CV 5932 (TPG), and EM Ltd. v. Republic of Argentina, No. 03 CV 2507 (TPG) (on file with authors).
117 Memorandum of Law of Amicus Curiae Federal Reserve Bank of New York in Support of Defendant’s Motion for An Order Pursuant to CPLR § 5240 Denying Plaintiffs the Use of Injunctive Relief to Prevent Payments to Other Creditors dated January 12, 2004, submitted in the matters of Macrotecnic Int’l Corp. v. Republic of Argentina, No. 02 CV 5932 (TPG), and EM Ltd. v. Republic of Argentina, No. 03 CV 2507 (TPG) (on file with authors).
quelle: http://www.abanet.org/intlaw/hubs/programs/Spring0408.01-08.04.pdf
also: die anwälte der argys, cgsh müssen ziemliche manschetten davor haben, dass gerichtshilfesuchende hold-outer mit der pari-passu-gleichrangigkeits-zusicherung in den alten (defaulten) und neuen (umschuldungsbonds) in die zahlungsströmer zur bedienung der neuanleihen eingreifen !! es lohnt sich also an dieser frage dran zu bleiben und z.b. eine feststellungsklage zu diesem punkt in frankfurt zu platzieren....